Einspeisung erneuerbarer Energien

Hinweis zu Bearbeitungszeiten von neuen PV-Anlagen

Aktuell kommt es aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen bei der Anmeldung neuer Photovoltaikanlagen zu längeren Bearbeitungszeiten und einer eingeschränkten Erreichbarkeit.

Die Kolleg:innen kümmern sich um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wir bitten dies zu entschuldigen und um Ihre Geduld!

Für die Inbetriebnahme oder Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage ist ein Zählerwechsel notwendig. Dieser kann nur von einem Elektroinstallateursbetrieb beauftragt werden. Haben Sie daran bereits gedacht? Bitte wenden Sie sich für den Wechsel direkt an Ihren Elektroinstallateursbetrieb.

Unsere Portale im Überblick

HINWEIS: Das Portal "Einspeisevoranfrage stellen" steht am Montag, 15.07.24 ab 16 Uhr bis Mittwoch, 17.07.24 voraussichtlich 13 Uhr aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.


Neuigkeiten im EEG-Bereich

Informationen rund um den § 6 EEG

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen

Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Hierbei bieten Anlagenbetreiber den Gemeinden, die im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde,  Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge an.

Welche Anlagen fallen unter die Bestimmungen des § 6 EEG?

Die Regelung umfasst Wind- sowie Solarfreiflächenanlagen (Neu- und Bestandsanlagen). Eine Windanlage muss eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Eine Solarfreiflächenanlage im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. Auch Pilotwindanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften fallen unter diese Regelung.

Welche Änderungen ergeben sich aus dem § 6 EEG 2023 gegenüber dem EEG 2021?

Folgende Änderungen  sind in Kraft getreten:

  • Ausweitung des § 6 auf Bestandsanlagen
  • Erhöhung der Leistungsgrenze für Windenergieanlagen von 750 kW auf 1 MW 
  • Wegfall der Leistungsgrenze von 750 kW für PV-Freiflächenanlagen 

Verpflichtet § 6 EEG die Anlagenbetreiber betroffener Anlagen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen?

Es besteht kein Zwang eine finanzielle Beteiligung mit Kommunen. Erfolgt ein Zahlungsangebot, so muss dieses verpflichtend an alle betroffenen Gemeinden gerichtet werden. 

Wie erfolgt die Beteiligung, wenn eine Windenergie-/ PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete oder gemeindefreie Gebiete betrifft?

Befindet sich die Windenergie- oder PV-Freiflächenanlage auf mehreren Gemeindegebieten, muss die finanzielle Beteiligung allen betroffenen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der errichteten Fläche der PV-Freiflächenanlage. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/kWh nicht überschreiten.

Falls gemeindefreie Gebiete betroffen sind, ist der nach Landesrecht zuständige Landkreis betroffen und muss gleichermaßen in der finanziellen Beteiligung berücksichtigt werden.

Welche Strommengen erhalten keine Erstattung zur kommunalen Beteiligung?

Folgende Strommengen sind von einer Erstattung ausgeschlossen:

  • Strommengen aus Anlagen, die keinen Anspruch auf EEG-Förderung besitzen
  •  Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung besitzen, aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die eine Marktprämie aber gleich Null ist

Wie erfolgt die Erstattung der kommunalen Beteiligung durch den Netzbetreiber?

Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahrs bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung).

Die Erstattung für Windenergieanlagen erfolgt dabei nur für tatsächlich eingespeiste und fiktive Strommengen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten haben. Bei PV-Freiflächenanlagen sind ausschließlich die eingespeisten Strommengen zu verwenden.

Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt.

Welche Abrechnungszeiträume sind wählbar?

Beispiele für Abrechnungszeiträume

Hinweis: Die Jahresangaben dienen dem besseren Verständnis
StartEndeZahlung an KommuneMeldung beim Verteilnetzbetreiber (VNB)
01.01.202331.12.2023Im Jahr 2024Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2025) t + 228.02.2025des Folge-Folgejahres
01.12.202230.11.202331.12.2023Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2024) t + 128.02.2024des Folgejahres
Unterjährig01.07.202230.06.202315.11.2023Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2024) t + 128.02.2024des Folgejahres

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Folgende Nachweise sind notwendig:

Wo müssen die Nachweise eingereicht werden?

Bitte senden Sie die Nachweise per E-Mail an einspeisemanagement@ww-energie.com.


Weitere Neuigkeiten im EEG-Bereich

Wegfall der 70% Regelung

Mit dem neuen EEG wurden folgende Änderungen zu den technischen Vorgaben beschlossen (§9 EEG):

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kWp, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden, benötigen keine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. keinen Rundsteuerempfänger mehr (Rundsteuerempfänger = technische Einrichtung, mit der wir als Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Anlage in der Leistung begrenzen können).
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kWp kann ab dem 01. Januar 2023 die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger ausgebaut werden.
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer Leistung größer 7 kWp bis einschließlich 25 kWp kann die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger erst ausgebaut werden, wenn als Zähler ein intelligentes Messsystem verbaut wurde.

Aktuell dürfen intelligente Messsysteme für Einspeiseanlagen noch nicht verbaut werden. Erst wenn das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik eine entsprechende Markterklärung veröffentlicht, dürfen wir mit dem Einbau bei Einspeiseanlagen beginnen.

Für die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bzw. Ausbau des Rundsteuerempfängers nach den oben genannten Kriterien bedarf es keiner Genehmigung durch uns als Anschlussnetzbetreiber. Senden Sie uns die Aufhebung/den Ausbau aber bitte formlos per Email an einspeisemanagement@ww-energie.com.

Information zur EEG-Umlage

Absenkung der Erhebung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022 auf Null

Der Bundestag hat am 28. April 2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen, welches am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt und die Stromkund:innen werden dadurch erheblich bei den Energiekosten entlastet.

Auswirkungen der EEG-Umlage für die Betreiber*innen

1. Betreiber:innen EEG-Anlagen (PV-Anlage, Windkraftanlagen etc.) :

  • Keine Zwischenablesung zum 30. Juni 2022 erforderlich
  • Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung
  • Die EEG-Umlagepflichtigen Mengen werden in der Jahresabrechnung zum 01. Juli 2022 abgegrenzt
  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01. Juli 2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umfragebögen nötig
  • Der Weiterbetrieb der Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, sind weiterhin sinnvoll, aber nicht mehr zwingend nötig
  • Hierbei muss beachtet werden, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte (z.B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe etc.) notwendig ist.

2. Betreiber:innen KWKG-Anlagen und EEG Speicher und sonstiger Speicher:

  • Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 gilt weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage          
  • Die genaue Höhe der EEG-Umlage wird Anfang 2023 bekannt gegeben und die Rechnung wird im Mai/Juni 2023 im Zuge der VMNE korrigiert
  • In der Gesamtjahresbetrachtung wird die EEG-Umlage ca. 50% des bisherigen Wertes betragen
  • Der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen ist auch künftig notwendig
  • Der Abfragebogen ist weiterhin erforderlich für die Ermittlung der EEG-Umlage

Kontakt

Bereich Einspeisemanagement

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