Solarfeld

Direktvermarktung

Die Direktvermarktung ist die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien an Dritte (Direktvermarkter). Sie ermöglicht eine bedarfsgerechte Erzeugung von Strom und generiert einen wettbewerbsfähigen Markt für erneuerbare Energien.

Als Ihr zuständiger Verteilnetzbetreiber muss die Direktvermarktung bei uns angemeldet werden.

 

Ist Ihre Anlage direktvermarktungspflichtig? Welche Schritte sind für eine erfolgreiche Anmeldung erforderlich? Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Themen im Überblick


Anlagenbetreiber

Ist meine Anlage direktvermarktungspflichtig?

Die Direktvermarktung ist für folgende Anlagen verpflichtend:

Neuanlagen

  • über 100 kW

Bestandsanlagen

  • über 100 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016
  • über 500 kW mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014

Wenn Ihre Anlage vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurde oder eine Leistung unter 100 kW hat, ist die Direktvermarktung optional.

Wie gehe ich vor?

Schritt 1: Wählen Sie einen Direktvermarkter aus

Informieren Sie sich über mögliche Anbieter und wählen Sie einen Direktvermarkter aus. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss meldet dieser die Direktvermarktung Ihrer Anlage bei uns an. Bitte beachten Sie: Wir als Netzbetreiber dürfen nicht als Direktvermarkter am Strommarkt teilnehmen.

Schritt 2: Veranlassen Sie die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung

Voraussetzung für die Direktvermarktung ist die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter. Stimmen Sie sich mit diesem und Ihrem Installateursbetrieb ab, um die Fernsteuerbarkeit gesetzeskonform und fristgerecht zu installieren.

Schritt 3: Reichen Sie uns die erforderlichen Nachweise zur Direktvermarktung ein

Senden Sie uns nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Fernsteuereinrichtung die entsprechende Bestätigung an die E-Mail Adresse direktvermarktung@ww-energie.com zu. Das Formular muss von Ihnen als Anlagenbetreiber sowie von Ihrem Direktvermarkter ausgefüllt und unterschrieben sein.

Welche Vergütungsmodelle kann ich für meine Anlage wählen?

EEG-Anlagen:

  • Marktprämienmodell
  • Sonstige Direktvermarktung

Ausgeförderte EEG-Anlagen:

  • Sonstige Direktvermarktung

Nicht EEG-Anlagen (z.B. BHKW):

  • Vermarktung ohne gesetzliche Vergütung

Direktvermarkter

Bitte verwenden Sie für die An-, Um- und Abmeldung die festgelegten Kommunikationskanäle:

Fragen und Antworten

Was ist der Hintergrund zur Direktvermarktung?

Die Direktvermarktung wurde mit dem EEG 2012 zunächst auf freiwilliger Basis eingeführt. Mit dem EEG 2014 wurde diese für Anlagen größer 500 kW verpflichtend. Seit Einführung des EEG 2016 sind alle Anlagen größer 100 kW verpflichtet sich einen Direktvermarkter zu suchen.

Mit Einführung der Direktvermarktung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Finanzierung der erneuerbaren Energien schrittweise in ein marktwirtschaftliches Umfeld zu überführen.

Warum muss meine Anlage in die Direktvermarktung?

Gemäß § 21b muss der Anlagenbetreiber seine Anlage einer Veräußerungsform zuordnen. Für Anlagen > 100 kW steht die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20) oder die sonstige Direktvermarktung (§ 21a) zur Auswahl. Seit der Novellierung des KWK-G 2016 sind auch KWK-Anlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung gem. § 4 KWK-G direktvermarktungspflichtig.

Was passiert, wenn ich mir keinen Direktvermarkter suche?

Erfolgt keine Anmeldung in die Direktvermarktung, wird die Anlage der Ausfallvergütung zugeordnet. In der Ausfallvergütung erhält der Anlagenbetreiber gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 zunächst 80 % seines anzulegenden Wertes. Nach Ablauf von drei Monaten wechselt die Anlage in die Sanktion und erhält den Marktwert. Zusätzlich ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 5 eine Strafzahlung zu leisten.

Was ist die Marktprämie?

Die Marktprämie ist der Teil der gesetzlichen Vergütung, den der Anlagenbetreiber von uns als zuständiger Netzbetreiber erhält. Die Höhe hängt vom monatlichen Marktwert ab, denn die Marktprämie ist definiert als Differenz zwischen anzulegendem Wert und Monatsmarktwert (vgl. Anlage 1 EEG 2023). Beim Vergütungsmodell sonstige Direktvermarktung gibt es keinen Anspruch auf Marktprämie.

Kann ich für die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter die Hardware des Netzbetreibers nutzen?

Nein, eine gemeinsame Nutzung des Gerätes ist nicht möglich. Die Anlage muss unterscheiden können, wer Absender des Steuersignals ist. Eine Anforderung durch uns als Netzbetreiber hat aufgrund von Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit immer Vorrang (vgl. § 10 Abs. 3).

Bis wann muss ich die Fernsteuerbarkeit umgesetzt haben?

Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit gem. § 10b nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats erfüllt sein. Bei einem Wechsel des Direktvermarkters ist eine durchgehende Fernsteuerbarkeit zu gewährleisten. Wird die Fernsteuerbarkeit nicht fristgerecht umgesetzt, greift die Sanktion gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4.


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