Service für Bestandskunden

Sie sind bereits unser Kunde und Besitzer einer Stromerzeugungsanlage?

Dann können Sie hier den Zugang zu unserem Einspeiser-Portal finden, sowie Informationen zu einem Betreiberwechsel oder der Wechsel der Besteuerungsform erhalten.

Themen im Überblick


Einspeiser-Portal

Mit einer Registrierung in unserem Einspeiser-Portal können Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Ihre Vertragskonten mit allen dazugehörigen Dokumenten auf einen Blick einsehen und verwalten.

Welche Vorteile bietet es Ihnen konkret?

 

  • Abrechnungen einsehen und downloaden
  • Adressdaten und Bankverbindung ändern
  • Stammdaten aufrufen
  • Abschlagsplan einsehen und anpassen
  • Zählerstände erfassen und abrufen
  • Einspeisemengen überwachen

Registrieren oder melden Sie sich über den folgenden Button im Einspeiser-Portal an:

Kundenportal Einspeisung


Betreiberwechsel

Ein Betreiberwechsel findet statt, wenn sich der Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ändert. Der alte und neue Betreiber sind gemeinsam verpflichtet, den Betreiberwechsel bei dem zugehörigen Netzbetreiber und dem Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.

Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Betreiberwechsel finden Sie hier.

Fragen und Antworten

Wann muss ein Betreiberwechsel bei einer Stromerzeugungsanlage durchgeführt werden?

Ein Betreiberwechsel muss durchgeführt werden, wenn die Stromerzeugungsanlage den Betreiber wechselt.

Das gleiche gilt bei einer Umfirmierung, sofern sich die Steuernummer ändert.

Bei einer Übergabe der Stromerzeugungsanlage zwischen Ehepartnern, Familienangehörigen oder im Todesfall des Betreibers ist ebenfalls ein Betreiberwechsel notwendig.

Welche Unterlagen werden für einen Betreiberwechsel benötigt?

Wir benötigen das vollständig ausgefüllte Formular „Bestätigung der Übergabe Ihrer Erzeugungsanlage (Betreiberwechsel)“. Die Unterschrift kann im Falle des Todes nur durch den Erbschein oder durch eine Sterbeurkunde mit Testament ersetzt werden. Nicht relevante Informationen im Testament können Sie gerne schwärzen. Wenn die Unterschrift des vorherigen Betreibers aufgrund anderer Gründe nicht eingeholt werden kann, besteht die Möglichkeit, durch einen Kaufvertrag oder eine Notarielle Beurkundung die Unterschrift zu ersetzen.

Zusätzlich müssen Sie den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren.

Wie registriere ich einen Betreiberwechsel bei Westfalen Weser?

Um den Betreiberwechsel bei uns zu registrieren, füllen Sie bitte das Formular „Bestätigung der Übergabe Ihrer Erzeugungsanlage (Betreiberwechsel)“ vollständig aus. Das Formular finden Sie hier.

Senden Sie es anschließend an unser Einspeisemanagement per E-Mail an einspeisemanagement@ww-energie.com oder postalisch an die Adresse Tegelweg 25, 33102 Paderborn.

Wie registriere ich den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur?

Der Betreiberwechsel muss zusätzlich im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden.

Gehen Sie dazu mit folgendem Link auf die offizielle Webseite des MaStR: Betreiberwechsel Marktstammdatenregister Bundesnetzagentur.

Senden Sie uns anschließend die Registrierungsbestätigung des MaStR zu.

Bei Fragen oder Problemen zu der Umsetzung wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesnetzagentur.

Kann ein Betreiberwechsel rückwirkend (in die Vergangenheit) durchgeführt werden?

Nein, außer der Betreiberwechsel wurde rechtzeitig angekündigt und die Abschlagszahlungen wurden rechtzeitig gestoppt. Ansonsten kann ein Betreiberwechsel nur in der Vergangenheit durchgeführt werden, wenn die ausgezahlten Beträge auf das neue Vertragskonto umgebucht werden. Das bedeutet, dass die Beträge nicht doppelt erneut ausgezahlt werden.

Welche Zählerstände müssen übermittelt werden und zu welchem Zeitpunkt?

Sie entscheiden den Zeitpunkt des Betreiberwechsels. Lesen Sie dafür die Zählerstände zum Datum des Betreiberwechsel ab und teilen Sie uns diese mit. Wir benötigen die Zählerstände des Einspeisezählers und des Erzeugungszählers (wenn eingebaut).

Je nach Anlage ist einer oder beide dieser Zähler bei Ihnen verbaut. Notieren Sie diesen Zählerstand zum passenden Tag und geben Sie diesen auf dem Formular „Bestätigung der Übergabe Ihrer Erzeugungsanlage (Betreiberwechsel)“ an.

Wann benötige ich bei einer Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuernummer?

Sie haben die Wahl, ob Sie die Anlage mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnen möchten. Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. Eine Umsatzsteuernummer können Sie direkt bei dem Finanzamt beantragen.

Wie und bis wann wird meine Einspeisung vergütet?

Die Vergütung Ihrer Anlage setzt sich aus dem Erstinbetriebnahme-Datum Ihrer Anlage und der EEG-Vergütung für Einspeisung zu diesem Zeitpunkt zusammen und gilt ab diesem Zeitpunkt für die nächsten 20 Jahre (bis zum Jahresende).

Beispiel:

Inbetriebnahme-Datum: 18.06.2011 –> Vergütung gilt bis 31.12.2031

Was ist ein „Einspeisevertrag“ und wie kann ich meinen „Einspeisevertrag“ sehen?

Es gibt keinen Einspeisevertrag, da alle Regelungen zur Einspeisung gesetzlich vorgeschrieben sind.  Zur Bestätigung Ihrer Daten erhalten Sie nach erfolgtem Betreiberwechsel ein Stammdatenblatt. Daraus ergeben sich alle gesetzlichen Grundlagen.

Übernimmt der neue Betreiber den „Vertrag“?

Ja, alle Regelungen werden übernommen, da diese Regelungen mit der Anlage verbunden sind und nicht mit dem Betreiber.

Für meine Anlage liegt eine Abtretung vor. Hat dies Auswirkungen auf den Betreiberwechsel?

Ja. Der Abtretungsbegünstigte muss dem Betreiberwechsel schriftlich zustimmen. Senden Sie uns daher die Zustimmung des Abtretungsbegünstigten zu.


Wechsel der Besteuerungsform

Wir möchten Ihnen einen schnellen Überblick über die Möglichkeiten und Auswirkungen bezüglich eines Wechsels von der Besteuerung als Kleinunternehmer:in zur Regelbesteuerung oder umgekehrt geben.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle - auf einzelne Vertragspartner:innen – zutreffenden möglichen Konstellationen berücksichtigt werden können. Es ist daher zwingend erforderlich, dass Sie den Wechsel der Besteuerungsform mit Ihrer Steuerberatung bzw. Finanzamt abstimmen.

Fragen und Antworten

Welche Unterlagen werden für den Wechsel der Besteuerungsform benötigt?

Wir benötigen das vollständig ausgefüllte Formular „Formblatt zur Änderung der Besteuerung“.

Kann ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsform erfolgen?

Nein, eine Umstellung ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.

Kann ein Wechsel der Besteuerungsform rückwirkend für die Vergangenheit durchgeführt werden?

Ja, das hängt davon ab, welche Richtung Sie wählen:

a) Wechsel von Kleinunternehmer:in zu Regelbesteuerung:

Sie können jederzeit entscheiden, dass Sie nicht mehr als Kleinunternehmer:in besteuert werden möchten. Diese Entscheidung gilt ab dem Beginn des laufenden Kalenderjahres. Falls Sie bereits Rechnungen ausgestellt haben, müssen diese korrigiert werden.

b) Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmer:in:

Solange Ihre Steuerberechnung noch nicht endgültig ist, können Sie Ihre Wahl rückwirkend ändern. Wenn auf Rechnungen bereits Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, müssen diese ebenfalls angepasst werden. Bitte beachten Sie, dass eine bereits erstattete Umsatzsteuer zurückgezahlt werden muss.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung nach Unanfechtbarkeit der Steuerberechnung für mindestens fünf Kalenderjahre gilt. Bei Fragen zur konkreten Situation empfehlen wir, sich an eine Steuerberatung zu wenden.

Was muss ich bei einem Wechsel der Besteuerungsform für die Zukunft beachten?

Eine Umstellung für die Zukunft ist mit Wirkung zum 01.Januar eines Kalenderjahres möglich.

Hinweis zur Ablesung:

Zu beachten ist, dass aufgrund der Umstellung systembedingt leider keine Ablesekarte versendet werden kann. Daher müssen Sie einmalig zum 31. Dezember die Zählerstände für die Erstellung der Abrechnung mitteilen. Für die Folgejahre erfolgt der Versand der Ablesekarte wieder wie gewohnt.

Wie wird der Eigenverbrauch besteuert?

Unabhängig von der Wahl der Besteuerungsform Ihrer Umsätze fällt für den Eigenverbrauchsanteil bei Anlagen mit vergütetem Selbstverbrauch die Umsatzsteuer weiterhin an. Der Eigenverbrauchsanteil wird umsatzsteuerlich wie eine Lieferung von Westfalen Weser Netz an Sie behandelt.

Wird eine Steuernummer benötigt?

Sollten Sie zukünftig die Regelbesteuerung wählen, ist die Angabe einer Steuernummer zwingend erforderlich.

Diese Steuernummer erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder finden Sie auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid.

Der Aufbau der Steuernummer muss folgendem Schema entsprechen:

  • NRW: NNN/NNNN/NNNN
  •  NDS:     NN/NNN/NNNNN

Erhält das Finanzamt nach Umstellung eine automatische Information von Westfalen Weser Netz?

Der Wechsel ist dem Finanzamt von Ihnen schriftlich mitzuteilen.

Nach der Umstellung erhalten Sie von Westfalen Weser Netz einen aktualisierten Abschlagsplan oder eine korrigierte Abrechnung.

Wird mein Vertragskonto automatisch im Einspeiserportal hinzugefügt?

Nein. Sie erhalten nach der Umstellung eine Bestätigung mit der neuen Vertragskontonummer. Damit können Sie anschließend Ihr neues Vertragskonto in Ihrem Benutzerkonto im Einspeiserportal hinzufügen.

Ist die Vereinfachungsregelung (Liebhaberei) mit der Kleinunternehmerregelung gleichzusetzen?

Nein. Nach der Vereinfachungsregelung* sind Einkünfte aus bestimmten PV-Anlagen generell steuerfrei. Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer.

*Bis Ende 2022 galt für private Betreiber:innen von PV-Anlagen noch die "Liebhaberei-Regelung". Damit konnten Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommens­steuerpflicht befreien. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 greift nun der § 3 Nr. 72 EStG, wonach Einkünfte aus bestimmten PV-Anlagen generell steuerfrei sind.



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Bereich Einspeisemanagement