Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Für Anschlüsse im Stromnetz von Westfalen Weser Netz
Es gelten neben den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik als technische Mindestanforderungen für den Anschluss einer elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsnetz der Westfalen Weser Netz grundsätzlich die Technischen Anwendungsregeln (TAR) vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Vorrangig gelten die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Westfalen Weser Netz.
Anschluss an das Hochspannungsnetz
Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Hochspannung)
Anschluss an das Mittelspannungsnetz
Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
Für den Anschluss an das Niederspannungsnetz gelten neben den technischen Anwendungsregeln VDE-AR -N4100 2019-04 und den VDE-AR -N4105 2018-11 der Bundesmusterwortlaut des BDEW Technische Anschlussbedingungen TAB 2023 und dazu die ergänzenden Bestimmungen der Westfalen Weser Netz.
VDE-Anwendungsregeln
Im Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE werden technische Anwendungsregeln (TAR) für den Anschluss und den Betrieb von Übertragungs- und Verteilnetzen erarbeitet.
VDE-AR-N 4100 - Anwendungsregel, TAR Niederspannung *
Die VDE-AR-N 4100 Anwendungsregel fasst die wesentlichen Gesichtspunkte zusammen, die beim Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind. Sie dient gleichermaßen dem Netzbetreiber wie dem Errichter als Planungsunterlage und Entscheidungshilfe.
VDE-AR-N 4105 Anwendungsregel, Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz *
Die VDE-AR-N 4105 ist für Erzeugungsanlagen und Speicher anzuwenden.
Die VDE-Anwendungsregel 4105 legt die technischen Anforderungen für Erzeugungsanlagen und Speicher fest, die über VDE-AR-N 4100 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)“ hinausgehen.
VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel, TAR Mittelspannung *
Die VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel legt die technischen Anschlussregeln (TAR) für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kundenanlagen (Bezugs- und Erzeugungsanlagen, Speicher sowie Mischanlagen) fest, die am Netzanschlusspunkt an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden.
*Anwendungsregeln sind rechtlich geschützt und können hier nicht veröffentlicht werden. Die Anwendungsregeln sind Bestandteil des VDE Auswahlordner für das Elektrotechniker-Handwerk, sie können über den VDE-Verlag bezogen werden.
Technische Anforderungen zum Einspeisemanagement
Nach den Regeln des § 9 EEG 2017 sind Erzeugungsanlagen abhängig von ihrer Leistung mit unterschiedlichen technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und der Abrufung der Ist-Einspeiseleistung auszurüsten. Das relevante technische Regelwerk sowie die Definition einer Schnittstelle zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzverknüpfungspunkt zur Installation einer Fernwirk (FWA)- oder Tonfrequenz Rundsteueranlage (TRA) finden Sie im Bereich Einspeisemanagement:
Netzanschluss
Ihre Eintrittskarte für die Nutzung unserer Versorgungsnetze
Damit Sie Strom, Gas und Wasser beziehen oder Ihre selbsterzeugte Energie einspeisen können, benötigen Sie einen Anschluss an das jeweilige Versorgungsnetz des lokalen Netzbetreibers sowie geeignete Messeinrichtungen (Zähler).
Westfalen Weser Netz garantiert Ihnen und Ihrem Energielieferanten für die Nutzung der entsprechenden Netze eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Netzanschluss-Portal:
Die Preise für Strom- und Gas-Netzanschlüsse finden Sie hier.
Sie haben Fragen zum Netzanschluss?
Gerne helfen wir Ihnen in unseren NetzPunkten weiter.
Sie finden uns hier.
Hier können Sie sich die Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) herunterladen.
- Ergänzende Bedingungen zur NAV (780 KB)Ergänzende Bedingungen Strom
Wichtiger Hinweis
Bei Schäden im Netz der Allgemeinen Versorgung einschließlich der Netzanschlussleitungen können Überspannungszustände entstehen, die möglicherweise Auswirkungen auf die Kundenanlage haben.
Der Netzbetreiber haftet in diesen Fällen bei Vermögensschäden nur, wenn er mindestens grob fahrlässig gehandelt hat (§ 18 NAV).
Jeder Kunde hat jedoch die Möglichkeit, seine Kundenanlage durch eigene Sicherungsmaßnahmen gegen Schäden zu schützen. Das Elektrofachhandwerk gibt dazu wichtige Ratschläge und Tipps.
Baukostenzuschuss
Der Baukostenzuschuss (BKZ) dient der teilweisen Abdeckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der dem Netzanschluss vorgelagerten Netzanlagen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen in Niederspannung ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), in den Netzebenen oberhalb der Niederspannung erfolgt Ermittlung und Erhebung von BKZ nach Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Der BKZ ist in seiner Funktion von den Netzanschlusskosten zu unterscheiden; diese beziehen sich nicht auf das vorgelagerte Netz, sondern auf die individuelle Anbindung einer Kundenanlage an diese Netze. Die Netzanschlusskosten werden folglich ergänzend zum BKZ erhoben. Die aus der Erhebung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskosten resultierenden Erträge müssen bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte kostenmindernd berücksichtigt werden und senken die von der Bundesnetzagentur geprüften und genehmigten Netznutzungsentgelte.
Baukostenzuschuss nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur
Um eine einheitliche Ermittlung und Anwendung von Baukostenzuschüssen oberhalb der Niederspannungsebene bei allen Netzbetreibern zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur ein Kalkulationsmodell entwickelt und in der Form eines Positionspapiers veröffentlicht. Dieses Modell genügt einerseits den Transparenzanforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, entfaltet andererseits aber auch die nötige Steuerungswirkung, um das Entstehen überdimensionierter und ineffizienter Netze zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sieht die zuständige Beschlusskammer (BK 6) eine Ermittlung der BKZ anhand dieses Modells als angemessen an.
Weitere Punkte des veröffentlichten Positionspapiers sind u.a. Anwendungsgrundsätze für die BKZ-Erhebung in den genannten Netzebenen bei Wechsel der Örtlichkeit des Netzanschlusses, bei Netzebenenwechsel und bei Leistungserhöhung sowie Aussagen zur Berücksichtigung von BKZ im Rahmen der Netzengeltkalkulation.
Westfalen Weser Netz hat die Baukostenzuschüsse innerhalb der Spanne der von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Begrenzung auf die maximale Höhe des Leistungspreises ermittelt und stellt sie entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur bei erstmaliger Erstellung eines Anschlusses oder bei Leistungserhöhungen in Rechnung.
Das Positionspapier der Bundesnetzagentur kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:
Die ab dem 01.01.2023 geltenden Baukostenzuschüsse werden in der nachfolgenden Tabelle veröffentlicht. Der Baukostenzuschuss richtet sich jeweils nach der Netzebene, an die der Anschluss der Kundenanlage erfolgt.
Der Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Netz oberhalb der Niederspannung
Netzebene des Anschlusses
Preis in EUR/kW (netto) | Preis in EUR/kW (brutto) | |
---|---|---|
Hochspannung | 174,08 | 207,16 |
Umspannung Hoch-/Mittelspannung | 164,08 | 195,26 |
Mittelspannung | 166,00 | 197,54 |
Umspannung Mittel-/Niederspannung | 154,60 | 183,97 |
Baukostenzuschuss nach Niederspannungs-Anschlussverordnung
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Baukostenzuschusses in der Niederspannungsebene ist die Niederspannungs-Anschlussverordnung. Der Baukostenzuschuss im Niederspannungsnetz von Westfalen Weser Netz wurde in den Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungs-Anschlussverordnung veröffentlicht. Diese Ergänzenden Bedingungen können Sie sich über den Link herunterladen.
- Ergänzende Bedingungen Strom (780 KB)Ergänzende Bedingungen Strom
Anforderungen an Speicheranfragen für die Mittel- bzw. Hochspannung
Unverbindliche Netzanschlussanfrage bei Speichern für die Mittel- bzw. Hochspannung
Folgende Bögen müssen bei einer Speicheranfrage vollständig ausgefüllt eingereicht werden, dabei orientieren wir uns an der aktuellen VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung) bzw. VDE-AR-N 4120 (Hochspannung).
Bitte stellen Sie Ihre Anfrage über unser Webportal Netzanschluss.
Unterlagen unverbindliche Netzanschlussanfrage (Mittelspannung)
- Formulare VDE-AR-N 4110
- E.1 Antragstellung
- E.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkung
- E.8 Datenblatt einer Erzeugungsanlage/eines Speichers – Mittelspannung
- Formblatt Einwilligung des Grundstückeigentümers zur Errichtung und Betrieb des Speichers
- Übersichtsplan der örtlichen Lage des zu versorgenden Grundstücks (Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, Detailplan 1:500)
- Lageplan, aus dem Orts- und Straßenlage, die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der geplanten Anlage hervorgeht (Maßstab 1:25.000 oder 1:1.000, innerorts 1:500)
Unterlagen unverbindliche Netzanschlussanfrage (Hochspannung)
- Formulare VDE-AR-N 4120
- E.1 Antragstellung
- E.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkung
- E.6 Datenblatt einer Erzeugungsanlage/eines Speichers – Hochspannung
- Formblatt Einwilligung des Grundstückeigentümers zur Errichtung und Betrieb des Speichers
- Übersichtsplan der örtlichen Lage des zu versorgenden Grundstücks (Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, Detailplan 1:500)
- Lageplan, aus dem Orts- und Straßenlage, die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Aufstellungsort der geplanten Anlage hervorgeht (Maßstab 1:25.000 oder 1:10:000, innerorts 1:500)
Verbindliche Netzanschlussanfrage bei Speichern für die Mittel- bzw. Hochspannung
Die oben genannten Bögen für unverbindlichen Netzanschlussanfragen, sowie folgende Unterlagen müssen für eine verbindliche Netzanschlussanfrage vollständig ausgefüllt eingereicht werden.
Bitte stellen Sie Ihre Anfrage über unser Webportal Netzanschluss.
Zusätzliche Unterlagen für eine verbindliche Netzanschlussanfrage
- Baugenehmigung
- Datenblatt Transformator entspr. der geplanten Spannungsebene
- Datenblatt Wechselrichter
- Datenblatt Speicher
- Lageplan
- Übersichtsschaltplan inkl. Schutz- und Regelungskonzept
Reservierungsverfahren Speicher
Für Fragen wenden Sie sich bitte an: speicheranfragen@ww-energie.com
Netzanschluss für konventionelle Kraftwerke
Mit Inkrafttreten der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (kurz: KraftNAV) am 30.06.2007 sind per Verordnung die Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW geregelt. Dieses betrifft Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV.
Als Betreiber eines 110-kV-Verteilnetzes veröffentlicht Westfalen Weser Netz folgende Angaben:
- Prüfungsablauf eines Netzanschlussbegehrens
- Datenabfrage für die Prüfung
- Netzanschlussvertrag
- Netzanschlussbedingungen
- Netzschemaplan mit Netzauslastung
- Kraftwerksanschluss-Register
Prüfungsablauf eines Netzanschlussbegehrens
Der Prüfungsablauf erfolgt gemäß §3, Absatz 2), 3) und 4) der KraftNAV.
Mit der qualifizierten Anfrage zur Prüfung eines Netzanschlussbegehrens hat der Netzbetreiber spätestens nach 2 Wochen dem anfragenden Anschlussnehmer ein Angebot zu unterbreiten, aus dem der Umfang der Unterlagen zur Prüfung und die Kosten hervorgehen.
Eine Liste mit den für eine Prüfung erforderlichen Daten kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:
Anschlusszusage
Mit einem positiven Prüfungsergebnis erhält der Anschlussnehmer eine Anschlusszusage. Diese beinhaltet eine Reservierung der angefragten Netzanschlussleistung an dem technisch geeigneten Anschlusspunkt. Diese Anschlusszusage wird mit Zahlung der in der KraftNAV festgelegten Reservierungsgebühr in Höhe von 1.000 EUR/MW für 12 Monate wirksam. Für das Wirksamwerden muss die Zahlung innerhalb von einem Monat nach der Anschlusszusage erfolgt sein. Bei Ausführung des Anschlusses wird die Reservierungsgebühr mit den Anschlusskosten verrechnet.
Ablauf des Anschlussverfahrens
Mit dem Wirksamwerden der Netzanschlusszusage erfolgt der weitere Ablauf des Anschlussverfahrens gemäß KraftNAV.
Innerhalb von 3 Monaten nach Anschlusszusage ist ein Verhandlungsfahrplan über die Fristen für die Verhandlung zum Abschluss des Netzanschlussvertrages aufzustellen. Der Vertragsabschluss soll in der Regel innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Der Netzanschlussvertrag befindet sich in der Schlussabstimmung. Er enthält die wesentlichen Bedingungen aus der KraftNAV und wird in Kürze an dieser Stelle zum Herunterladen bereitgestellt. Spezifika des Anschlusses werden in den Anlagen zum Netzanschlussvertrag geregelt.
Zusammen mit dem Netzanschlussvertrag wird ein Realisierungsfahrplan über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeiten zur Errichtung der Erzeugungsanlage und zur Realisierung des Netzanschlusses vereinbart. Darauf erfolgt die Ausführungsumsetzung des Anschlusses und des etwaig erforderlichen Netzausbaus.
Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers
Gemäß § 3 der KraftNAV hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite Informationen bereitzuhalten, die einen Anschlussinteressenten bei seiner Standortwahl unterstützen. Dieses ist - neben der bereits aufgeführten Unterlagen- und Datenliste und dem Netzanschlussvertrag - ein vereinfachter Schemaplan und die Netzauslastung des 110 kV-Netzes.
Aufgrund der Struktur des 110-kV-Netzes mit primärer Verteilaufgabe und nur in geringem Umfang einer Transportaufgabe ist eine quantitative Darstellung der verfügbaren Leitungskapazitäten zum Anschluss von Erzeugungsanlagen > 100 MW sehr eingeschränkt möglich.
Der Ausbau regenerativer Einspeisungen nimmt seit einigen Jahren stark zu. Die Netzkapazitäten des 110-kV-Verteilnetzes können deshalb regional bereits stark vorbelastet sein. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, Einspeiseleistungen unabhängig von diesen Netzengpässen aufgrund der Anforderungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit zu reduzieren. Unter diesen Gesichtspunkten kann der Anschluss von Erzeugungsanlagen > 100 MW an das 110-kV-Verteilnetz nur individuell betrachtet werden.
Kraftwerksregister
Das nach § 9 der KraftNAV vorgesehene gemeinsame Register aller Erzeugungsanlagen, die bereits bestehen oder für die ein Netzanschlussbegehren vorliegt, wird beim Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) geführt und kann dort angefordert werden (www.vde.com/fnn).
Die Auflistung der beim Netzbetreiber Westfalen Weser Netz GmbH angeschlossenen Anlagen kann dem Kraftwerksregister entnommen werden.
Allgemeine Bedingungen
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006
Niederspannungsanschlussverordnung
Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Maßgebend für die Besteuerung der Lieferungen/sonstigen Leistungen ist der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Lieferungen/sonstigen Leistungen geltende gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuersatz.
- Ergänzende Bedingungen zur NAV (780 KB)Ergänzende Bedingungen Strom
Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen worden sind und für Bestandsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Festlegung wechseln bzw. ab dem 1. Januar 2029 fallen.
Blindarbeit
Auf Basis der Festlegung BK6-20-120 der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation 2022 vom 21.12.2020 hier ist ab dem 01.04.2022 eine Abrechnung von Blindarbeit gegenüber dem Netznutzer, der nicht zugleich Anschlussnutzer ist, nicht mehr zulässig (siehe auch Netznutzungsvertrag (NNV) § 7 Abs. 12 in gültiger Fassung ab 01.04.2022 hier). Vor diesem Hintergrund wird die Westfalen Weser Netz GmbH ab dem 01.01.2022 die Abrechnung der Blindarbeit im Rahmen der Netznutzungsentgeltabrechnung gegenüber dem Netznutzer vorerst aussetzen. Diese Aussetzung stellt allerdings keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche aus dem Anschlussnutzungsverhältnis dar. Die Westfalen Weser Netz GmbH behält sich die Überprüfung des Abnahmeverhaltens im Hinblick auf die Beanspruchung von Blindleistung sowie die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichs bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses vor. Zunächst setzen wir bei etwaigem Fehlverhalten auf die technische Kompensation zur Einhaltung der von der Westfalen Weser Netz GmbH vorgegebenen Grenzen der Blindleistungsinanspruchnahme durch Sie als Anschlussnutzer.
Zu weiteren Informationen haben wir Ihnen eine Fragen- und Antwortliste beigefügt (FAQ-Liste).
Fragen und Antworten zur Blindarbeitsabrechnung
Verträge
Das Vertragwerk zur Anbindung von Anschlüssen an das Stromnetz von Westfalen Weser Netz sowie zur Nutzung dieser Anschlüsse setzt sich aus zwei Hauptbestandteilen mit verschiedenen Anhängen zusammen:
- Netzanschlussvertrag
- Anschlussnutzungsvertrag
Die Verträge und die dazu gehörenden Anlagen können Sie auf den folgenden Seiten herunterladen:
Netzanschlussvertrag
Das Vertragwerk zur Anbindung von Anschlüssen an das Stromnetz von Westfalen Weser Netz sowie zur Nutzung dieser Anschlüsse setzt sich aus zwei Hauptbestandteilen mit verschiedenen Anhängen zusammen:
- Netzanschlussvertrag
- Anschlussnutzungsvertrag
Die Verträge und die dazu gehörenden Anlagen können Sie auf den folgenden Seiten herunterladen:
- Netzanschlussvertrag (109 KB)
- Anlage 1 zum Netzanschlussvertrag (97 KB)Datenblatt
- Anlage 2 zum Netzanschlussvertrag (340 KB)Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) in höheren Spannungsebenen (AGB Anschluss)
Anschlussnutzungsvertrag
Der Anschlussnutzungsvertrag zwischen dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher) und Westfalen Weser Netz regelt die Rechte und Pflichten die sich aus der Belieferung über diesen Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme bzw. Einspeisung von Elektrizität ergeben.
- Anschlussnutzungsvertrag (109 KB)
- Anlage 1 zum Anschlussnutzungsvertrag (97 KB)Datenblatt
- Anlage 2 zum Anschlussnutzungsvertrag (340 KB)Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) in höheren Spannungsebenen (AGB Anschluss)