Netznutzung
Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zu den allgemein geltenden Regelungen für das Stromnetz der Westfalen Weser Netz GmbH:
- Netzentgelte
- Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
- Allgemeine Bedingungen
- Lieferantenrahmenvertrag
- Synthetisches Verfahren
- Schwachlastregelung
- Netznutzungsvertrag
Netzentgelte
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, von Basisdaten bis hin zu Preisblättern zu dem Thema Netzentgelte übersichtlich zusammengefasst.
Allgemeine Regelungen für das Netz der Westfalen Weser Netz GmbH
Die Westfalen Weser Netz GmbH betreibt ein Netz zur Verteilung elektrischer Energie.
Die VDEW-Codenummer lautet 9901087000008.
Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes der Westfalen Weser Netz GmbH basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in ihren jeweils gültigen Fassungen. Ergänzend zum EnWG werden jeweils auch die gültigen Gesetzesvorschriften zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der erneuerbaren Energien umgesetzt.
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Folgenden:
Netzentgelte Strom 2025*
Das Preisblatt Netzentgelte 2025 können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:
*Sollten gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 vorsehen, haben die Übertragungsnetzbetreiber angekündigt ihre Netzentgelte anzupassen. Für diesen Fall behält sich Westfalen Weser Netz vor, die Netzentgelte ebenfalls zu ändern.
Entgelte für Mehr- und Mindermengen
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.
Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.
Für die Abrechnung der jährlichen Abweichung zwischen der im Lastprofil vorgesehenen und der tatsächlichen verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende 1/4-h-Leistungsmessung (Jahresmehr- und Jahresmindermengen) berechnet die Westfalen Weser Netz GmbH auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.
Mehr-/Mindermengenabrechnung ab 1. November 2010
Ab dem 01.11.2010 rechnet die Westfalen Weser Netz GmbH die Mehr- und Mindermengen mit den vom BDEW im Internet veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab. Unter dem folgenden Link gelangen Sie zur Veröffentlichung des BDEW
Zur Veröffentlichung des BDEW
Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. Umsatzsteuer vergütet bzw. berechnet.
Sonderformen der Netznutzung
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Westfalen Weser Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Westfalen Weser Netz GmbH hat auf Basis des Modells der Bundesnetzagentur die entsprechenden Hochlastzeitfenster ermittelt.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
- Hochlast-Zeitfenster 2025 (161 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2024 (199 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2023 (221 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2022 (578 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2021 (189 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2020 (187 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2019 (508 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2018 (376 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2017 (166 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2016 (146 KB)
- Hochlast-Zeitfenster 2015 (317 KB)
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Unter dem folgenden Link kann eine Aufstellung der auf Basis von § 19 Abs. 2 StromNEV für 2023 abgeschlossenen Vereinbarungen heruntergeladen werden:
Kalkulationskomponente
Netzreservekapazität gültig ab 01.01.2025
für die Bestimmung des individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Inanspruchnahme | 0 bis 200 h/a EUR/kWa | > 200 bis 400 h/a EUR/kWa | > 400 bis 600 h/a EUR/kWa |
---|---|---|---|
HS | 68,02 | 81,63 | 95,23 |
HS/MS | 81,50 | 97,80 | 114,10 |
MS | 86,13 | 103,36 | 120,58 |
MS/NS | 98,89 | 118,67 | 138,45 |
NS | 134,15 | 160,98 | 187,81 |
Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte
Durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 sind die Netzbetreiber gemäß § 120 Abs. 4 bis 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, fiktive Netzentgelte als Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen („vermiedene Netzentgelte“) auszuweisen und zu veröffentlichen.
Die Westfalen Weser Netz GmbH veröffentlicht diese fiktiven Netzentgelte in Form des zum Download bereitgestellten Referenzpreisblatts:
Entgelte für dezentrale Einspeisung
Netznutzung Strom
Dezentrale Einspeiser erhalten nach § 18 StromNEV ein Entgelt, welches dem vermiedenen Netzentgelt in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung entspricht. Dieses Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
Netzbetreiber werden Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichgestellt, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden. Die Vergütung vermiedener Netzentgelte finden sie in folgenden Dokumenten:
- Preisregelung vNE 2025 (204 KB)
- Preisregelung vNE 2024 (443 KB)
- Preisregelung vNE 2025 (BeSte) (253 KB)
- Preisregelung vNE 2024 (BeSte) (443 KB)
- Preisregelung vNE 2025 (EnergieNetz Mitte) (253 KB)
- Preisregelung vNE 2024 (EnergieNetz Mitte) (442 KB)
- Preisregelung vNE 2025 (Westnetz) (253 KB)
- Preisregelung vNE 2024 (Westnetz) (444 KB)
Für die Endabrechnung des Jahres 2023 veröffentlicht die Westfalen Weser Netz die finalen vermiedenen Netzentgelte des Jahres 2023
Archiv Netzentgelte
Die Preisblätter der vorangegangenen Zeiträume können Sie unter den folgenden Links herunterladen.
Unter den jeweiligen Links finden Sie die Netzentgelte Strom für den Zeitraum 01.01.-31.12. der angegebenen Jahre von Westfalen Weser Netz sowie des Vorgängerunternehmens, der E.ON Westfalen Weser AG.
- Netzentgelte Strom 2024 (280 KB)
- Netzentgelte Strom 2023 (324 KB)
- Netzentgelte Strom 2022 (224 KB)
- Netzentgelte Strom 2021 (228 KB)
- Netzentgelte Strom 2020 (gültig 01.07. bis 31.12.) (272 KB)
- Netzentgelte Strom 2020 (gültig 01.01. bis 30.06.) (266 KB)
- Netzentgelte Strom 2019 (262 KB)
- Netzentgelte Strom 2018 (226 KB)
- Netzentgelte Strom 2017 (206 KB)
- Netzentgelte Strom 2016 (204 KB)
- Netzentgelte Strom 2015 (348 KB)
- Netzentgelte Strom 2014 (315 KB)
- Netzentgelte Strom 2013 (172 KB)
- Netzentgelte Strom 2012 (126 KB)
- Netzentgelte Strom 2011 (127 KB)
- Netzentgelte Strom 2010 (111 KB)
Synthetisches Verfahren
Grundlagen der Netznutzung
Allgemeine Regelungen für das Netz der Westfalen Weser Netz GmbH.
1. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile.
2. Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen VDEW-Lastprofile G0 bis G6 für Gewerbekunden sowie L0 bis L2 für Kunden mit landwirtschaftlichem Bedarf. Für Haushalte wird bis zum 31.10.2024 das dynamisierte Standardlastprofil H0 des VDEW verwendet. Ab dem 01.11.2024 wird ein netzspezifisches dynamisiertes Standardlastprofil H0 verwendet.
3. Die Zuordnung von Letztverbrauchern zu dem jeweiligen Abnahmeprofil erfolgt auf Basis der VDEW–Materialien M-24/2000 "Zuordnung der VDEW-Lastprofile zum Kundengruppenschlüssel". Details dazu sowie die repräsentativen VDEW-Lastprofile können dieser Veröffentlichung auf www.bdew.de entnommen werden.
4. Es wird die Feiertagsregelung für die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Für Feiertage ist das Sonntagslastprofil zu verwenden. Für den 24.12 und der 31.12 ist das Samstagsprofil zu verwenden, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.
Lastprofil für Straßenbeleuchtung
Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet ein eigenes Lastprofil für Straßenbeleuchtung an. Es trägt die Bezeichnung "LS0".
Lastprofil für Bandlastlieferung
Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet ein eigenes Lastprofil für Bandlastlieferung an. Dieses Profil kann für Anlagen mit einem bandlastähnlichen Verbrauch und einer Benutzungsdauer von mehr als 7.000 h angewendet werden. Es trägt die Bezeichnung "BT".
Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet, für Heizstromanlagen und Wärmepumpenanlagen, zwei eigene temperaturabhängige Heizungsprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen an. Für unterbrechbare Elektro-Ladesäulen werden standardisierte Lastprofile (SLP) angewendet. Die jährliche Entnahme der Verbrauchseinrichtungen im nicht-leistungsgemessenen Segment darf die Grenze von 100.000 Kilowattstunden nicht überschreiten.
1. Temperaturabhängiges Heizungsprofil für Wärmestrom (NS1) anzuwenden bis 31.05.2024
- Profilschar von Westfalen Weser Netz (88 KB)für getrennte Messung sowie für gemeinsam gemessene Anlagen für den Zeitraum der Heizstromfreigabe.
1.1 Temperaturabhängiges Heizungsprofil für Wärmestrom (NS1) anzuwenden ab 01.06.2024
- Profilschar von Westfalen Weser Netz (65 KB)für getrennte Messung sowie für gemeinsam gemessene Anlagen für den Zeitraum der Heizstromfreigabe.
2. Temperaturabhängiges Profil für Wärmepumpen (WP1) anzuwenden bis 31.05.2024
- Profilschar WP1 von Westfalen Weser Netz (22 KB)für Wärmepumpen
2.1 Temperaturabhängiges Profil für Wärmepumpen (WP1) anzuwenden ab 01.06.2024
- Profilschar WP1 von Westfalen Weser Netz (30 KB)für Wärmepumpen
Abwicklung
Die Abwicklung für Kunden mit unterbrechbaren Heizstrom-Verbrauchseinrichtungen sowie Wärmepumpenanlagen ist in dem nachfolgenden PDF-Dokument beschrieben.
3. Unterbrechbare Elektro-Ladesäulen (SLP)
Für unterbrechbare Elektro-Ladesäulen werden standardisierte Lastprofile (SLP) angewendet. Im Rahmen des elektronischen Datenaustausches, der Marktkommunikation, wird die Unterbrechbarkeit der Elektro-Ladesäulen mitgeteilt.
Schwachlastregelung
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, welcher in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen. Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden in der Zeit von 24:00 bis 06:00 Uhr.
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netznutzer (Letztverbraucher) und Westfalen Weser Netz regelt die Rechte und Pflichten betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie. Voraussetzung ist das Bestehen eines reinen Stromliefervertrages (ohne Netznutzung) zwischen dem Netznutzer und einem oder mehreren Stromlieferanten. Bei dem im Folgenden zum Download angebotenen Netznutzungsvertrag mit Anlagen handelt es sich um die ab dem 01.04.2022 gültige Version.
Netznutzungsvertrag
- Netznutzungsvertrag (1 MB)Netznutzungsvertrag im pdf-Format
- Anlage a (218 KB)Elektronischer Datenaustausch
- Anlage b (24 KB)Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Anlage c (36 KB)Zuordnungsvereinbarung
- Zusatzvereinbarung (97 KB)Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel
- Anlage 1 Zusatzvereinbarung (36 KB)Entgelt für singuläre genutzte Betriebsmittel (Zustimmungserklärung des Lieferanten)
Letztverbraucher mit eigenem Netznutzungsvertrag
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht auch für Letztverbraucher von Strom die Möglichkeit vor, die Netznutzung selbst vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Bislang waren solche Vereinbarungen vor allem für Gewerbe- und Industrieunternehmen üblich. In letzter Zeit empfehlen einzelne Energieversorger auch anderen Letztverbrauchern den Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages. Dieser Vertrag zur Nutzung des Stromnetzes mit dem Netzbetreiber würde zusätzlich zu dem Vertrag für die eigentliche Energielieferung mit dem Energieversorger hinzukommen. Für Letztverbraucher, die einen eigenen Netznutzungsvertrag wünschen, haben wir auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt.
Ein Muster unseres Netznutzungsvertrages finden Sie oben auf dieser Seite.
Die Ausfertigung des Vertrages und der Versand erfolgen durch uns. Falls Sie den Netznutzungsvertrag nicht selbst unterzeichnen wollen, müssen Sie den Unterzeichner zum Vertragsabschluss bevollmächtigen. Vertragspartner sind aber in jedem Fall Sie als Netznutzer und wir als Netzbetreiber.
Durch den Abschluss des Netznutzungsvertrages werden Sie ab dem Termin, den uns Ihr Lieferant mitteilt, selbst Schuldner der Netzentgelte und damit verantwortlich für die fristgerechte Zahlung der Netzentgelte an uns, auch wenn Sie sich für die Abwicklung der Zahlung eines Dritten bedienen. Die Rechnungstellung für die Netznutzung erfolgt direkt an Sie.
Für einen Letztverbraucher mit Standardzähler beinhaltet eine Netznutzungsrechnung Strom beispielsweise folgende Positionen:
- Netznutzung Arbeitspreis pro kWh x Ct/kWh
- Netznutzung Grundpreis x Euro/Jahr
- Messstellenbetrieb (Zählergebühr) x Euro/Jahr
- Konzessionsabgabe nach Gemeindegröße x Ct/kWh
- Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz x Ct/kWh
- § 19 StromNEV-Umlage x Ct/kWh
- § 17 EnWG Offshore-Haftungsumlage x Ct/kWh
- § 18 AbLaV zu abschaltbaren Lasten x Ct/kWh
- Mehrwertsteuer z.Zt.19 %
Falls Sie sich für einen Zähler eines anderen Messstellenbetreibers entscheiden, entfällt die Position "Messstellenbetrieb". Unsere kompletten Preisblätter finden Sie unter www.ww-netz.com. Die Preise werden in der Regel einmal jährlich jeweils zum 1. Januar nach gesetzlichen Vorgaben angepasst. Über die Höhe der gültigen Netzentgelte können Sie sich bei uns im Internet informieren.
Zusatzvereinbarung Netznutzungsvertrag NZR-EMob
Hier finden Sie die „Zusatzrahmenvereinbarung zum Netznutzungsvertrag (NZR-EMob) – Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität. Der Ladepunktbetreiber ist für Installation, Service und Wartung der Ladestation verantwortlich. Der Ladepunktbetreiber muss nicht gleichzeitig Besitzer oder Investor der Ladestation sein. Der Ladepunktbetreiber ist dafür verantwortlich, den Strom für die Ladestation zu beschaffen. Damit ist er Letztverbraucher im Sinne des EnWG.
Gemäß des BNetzA Beschlusses vom 21.12.2020 (BK6-20-160) erhalten Ladepunktbetreiber über die NZR-EMob die Möglichkeit, dritten Lieferanten einen bilanziellen Netzzugang anzubieten.
Der Umsetzungsstichtag ist der 01.10.2022.
Allgemeine Bedingungen
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz.
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung.
Niederspannungsanschlussverordnung
Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Maßgebend für die Besteuerung der o.g. Lieferungen/sonstigen Leistungen ist der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Lieferungen/sonstigen Leistungen geltende gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuersatz.
Energieentnahme ohne direkte Bilanzkreiszuordnung
Der Anschlussnutzer stellt - ggf. über seinen Energielieferanten - sicher, dass sein Energiebezug einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Ist der Energiebezug keinem gültigen Bilanzkreis zugeordnet, z. B. weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Energielieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen besteht, ist die Westfalen Weser Netz zur Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigt. Der Anschlussnutzer kann die Unterbrechung durch eine unverzügliche erneute Zuordnung seiner Abnahmestelle zu einem Bilanzkreis vermeiden.
Die Abrechnung der ohne direkte Bilanzkreiszuordnung entnommenen Energie (vgl. Ziffer 1.2.3 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-07-002 der BNetzA vom 10.06.2009) erfolgt nach den veröffentlichten Preisblättern „Entgelte für die Abrechnung gegenüber Anschlussnutzern ohne direkte Bilanzkreiszuordnung“ gemäß Anhang.
Preisblätter
- Preisblatt Strom 2024 (199 KB)
- Preisblatt Strom 2023 (149 KB)
- Preisblatt Strom 2022 (147 KB)
- Preisblatt Strom 2021 (189 KB)
- Preisblatt Strom 2020 (650 KB)
- Preisblatt Strom 2019 (588 KB)
- Preisblatt Strom 2018 (355 KB)
- Preisblatt Strom 2017 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2016 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2015 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2014 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2013 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2012 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2011 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2010 (358 KB)
- Preisblatt Strom 2009 (358 KB)
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag zwischen dem Stromlieferanten und der Westfalen Weser Netz GmbH regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern. Bei dem im Folgenden zum Download angebotenen Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen handelt es sich um die ab dem 01.04.2022 gültige Version.
- Lieferantenrahmenvertrag (285 KB)
- Anlage Kontaktdatenblatt (20 KB)Kontaktdatenblatt Netzbetreiber bis 01.10.2022
- Anlage zu § 19a EDI-Vereinbarung (141 KB)Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
- Anlage zu § 19b Sperrung (33 KB)Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Anlage zu § 19c Zuordnungsvereinbarung (208 KB)Zuordnungsvereinbarung zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung
- Preisblatt und Ansprechpartner Sperrung ab 01.10.2022 (124 KB)Preise für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom - Bilanzkreiswechsel ohne Stammdatenänderungsmeldungen
Mit dieser Vereinbarung werden für den Geschäftsprozess Stammdatenänderung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 f) die Verwendung eines anderen Datenformates /Nachrichtentyps sowie die Anpassung einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.
Die Möglichkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung besteht für alle relevanten Netznutzer – in diesem Fall alle Stromlieferanten – im Netz der Westfalen Weser Netz GmbH. Ein ausformuliertes Angebot wird auf Nachfrage (an netznutzung@ww-energie.com) vorgelegt.
- Ergänzungsvereinbarung (30 KB)zum Bilanzkreiswechsel ohne Stammdatenänderung
Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom - Frist für die Zuordnung von Entnahmestellen zum Ersatz-/Grundversorger
Mit dieser Vereinbarung werden für die Geschäftsprozesse Lieferende (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 b) und Ersatzversorgung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1d) Anpassungen einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.
Die Möglichkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung besteht für alle relevanten Netznutzer – in diesem Fall alle Grund-/Ersatzversorger – im Netz der Westfalen Weser Netz GmbH. Ein ausformuliertes Angebot wird auf Nachfrage (an netznutzung@ww-energie.com) vorgelegt.
- Ergänzungsvereinbarung (74 KB)zu den Geschäftsprozessen Lieferende und Ersatzversorgung
Vereinbarung zur Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung
Die Ersatzbelieferung von Anschlussnutzern außerhalb der Niederspannung ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dessen vereinbaren die Vertragspartner folgende Ergänzung zum Lieferantenrahmenvertrag.
- Vereinbarung (160 KB)zur Ersatzbelieferung ausserhalb der Niederspannung
Erlaubnisschein
im Sinne des Stromsteuergesetzes.
Die Westfalen Weser Netz GmbH ist nach Maßgabe der anliegenden Erlaubnis berechtigt, als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom zu leisten. Der Erlaubnisschein des Hauptzollamtes Bielefeld steht in dem folgenden pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.
Nachweis für Wiederverkäufer
von Erdgas und/oder Elektrizität.
Die Westfalen Weser Netz GmbH ist nach Maßgabe des anliegenden Dokuments als Wiederverkäufer von Strom und Erdgas im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG registriert. Der aktuelle Nachweis des Finanzamtes Paderborn sowie die Bescheinigungen vergangener Zeiträume stehen in dem folgenden pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.
Kontakt
Einen Ansprechpartner zu allen Fragen der Netznutzung Strom finden Sie bei unseren Fachleuten zum Netzzugangsmanagement. Bitte wenden Sie sich an die Mailadresse